AGB/GTC
Allgemeine Geschäftsbedingungen - General Terms and Conditions
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
provalco GmbH
- Allgemeines
- Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz: „AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen von provalco GmbH (kurz: „PROVALCO“) mit Vertragspartnern (im Folgenden „Kunde“) abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen (im Folgenden: „Verträge“ oder einzeln „Vertrag“). Die AGB gelten insbesondere für Kauf- und Lieferverträge und für von PROVALCO in diesem Zusammenhang erbrachte Beratungsleistungen. Mit dem Begriff „Kunde“ ist jede natürliche oder juristische Person gemeint, die mit PROVALCO in Geschäftsbeziehung tritt. Diese AGB gelten auch für zukünftige Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn nicht in jedem einzelnen Fall gesondert auf diese Bezug genommen wird.
- Bei Vornahme einer Bestellung durch den Kunden gelten die gegenständlichen AGB als angenommen. Die Geltung von AGB des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn diesen nicht explizit im Einzelfall widersprochen wird. Dies gilt auch für den Fall, dass diese PROVALCO in einem Bestätigungsschreiben oder auf andere Weise übermittelt werden. Auch die vorbehaltlose Lieferung von Waren und Leistungen sowie die Entgegennahme von Zahlungen seitens PROVALCO bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Allfälligen eigenen AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- INCOTERMS (International Commercial Terms) der ICC (International Chamber of Commerce) gelten nur dann und insoweit, als diese ausdrücklich durch gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien als anwendbar vereinbart werden.
- Vertrags-, Bestell- und Beschwerdesprache ist ausschließlich Deutsch, soweit im Einzelnen nicht Abweichendes vereinbart ist.
- Angebote, Vertrag, Schriftformerfordernis
- Die Angebote von PROVALCO sind dem Kunden gegenüber unverbindlich, solange es nicht zu einem Vertragsabschluss, sei es durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung durch PROVALCO kommt. Für den Inhalt und Umfang des Auftrags sind ausschließlich die von PROVALCO erstellte Auftragsbestätigung und sich allenfalls darauf explizit beziehende Vereinbarungen maßgeblich. Angaben in Werbematerialien, auf der Website, in Katalogen etc. sind grundsätzlich nicht bindend, wenn nicht in der Auftragsbestätigung konkret darauf Bezug genommen wird.
- Bestellungen und deren Änderungen durch den Kunden haben schriftlich zu erfolgen und gelten erst dann als verbindlich, wenn sie durch PROVALCO schriftlich bestätigt wurden. Stillschweigen von PROVALCO gilt nicht als Zustimmung.
- PROVALCO ist berechtigt, nur Teile der Aufträge zu akzeptieren oder Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Spezifikationen sind für PROVALCO nur dann bindend, wenn in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Jede Spezifikation ist streng vertraulich zu behandeln und darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. PROVALCO behält sich Änderungen der Spezifikationen der Waren vor, die zur Einhaltung gesetzlicher Erfordernisse notwendig sind, soweit durch diese Änderungen keine Verschlechterung der Waren hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträc
- Sämtliche mit den erbrachten Leistungen verbundene Steuern, Gebühren, Zölle, oder Abgaben jedweder Art trägt der Kunde. PROVALCO behält sich vor, derartige Kosten im Preis zu berücksichtigen und direkt abzuführen. Sofern der Kunde vorab darauf hingewiesen wurde, hat der Kunde PROVALCO durch eine besonders aufwendige Angebotserstellung verursachte Kosten (z. B. für Muster, Entwürfe) zu ersetzen, sofern das Angebot nicht zu einem Auftrag führt.
- Nebenabreden zu Verträgen sowie der Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
- Geistiges Eigentum
- Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Dateien und sonstige Unterlagen oder Hilfsmittel bleiben im geistigen Eigentum von PROVALCO und stehen dieser die Eigentums- und Urheberrechte zu. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Deren Weitergabe an Dritte, in welcher Form auch immer, bedarf unserer ausdrücklichen vorhergehenden, firmenmäßig gezeichneten schriftlichen Zustimmung.
- Der Kunde erwirbt durch den Vertragsabschluss keine Rechte, welcher Art auch immer, am geistigen Eigentum oder an gewerblichen Schutzrechten der PROVALCO. Der Kunde verpflichtet sich, allfälliges geistiges Eigentum sowie gewerbliche Schutzrechte der PROVALCO bzw. ihrer Vorlieferanten zu wahren und haftet für sämtliche aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultierenden Schäden.
- Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Transportversicherung
- Erfüllungsort ist der Sitz von PROVALCO. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt Lieferung „frei Frachtführer (FCA)“ als vereinbart. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn die Produkte oder Geräte zum Versand gebracht werden. PROVALCO deckt die Lieferung grundsätzlich zusätzlich durch eine Transportversicherung ein; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
- Ist Abholung durch den Kunden vereinbart, geht die Gefahr am Erfüllungsort auf den Kunden über, sobald die Ware zum bestätigten Liefertermin abholbereit ist.
- Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, ist PROVALCO die Wahl des Transporteurs bzw. Spediteurs, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, vorbehalten.
- Lieferung
- Die von PROVALCO angegebenen Lieferfristen bzw. -termine gelten „frei Frachtführer (FCA)“ und sind unverbindlich, sofern nicht deren Verbindlichkeit ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine allfällige Verbindlichkeit der Liefertermine setzt in jedem Fall die Auftragsbestätigung sowie den Erhalt vereinbarter Anzahlungen, nachgewiesener Akkreditive oder Bankgarantien voraus. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Verwendung.
- Der Umfang der Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesen AGB und dem mit dem Kunden zustande gekommenen Vertrag.
- Lieferungen erfolgen an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Zustelladresse. Es obliegt dem Kunden PROVALCO so zeitgerecht allfällige Änderungen der Zustelladresse bekanntzugeben, dass es zu keinen Fehllieferungen oder Lieferverzögerungen kommen kann.
- Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Kunden nicht unzumutbar sind. Änderungen der technischen Ausführung auch bereits bestellter Waren sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Kunde nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.
- Sind Teillieferungen für den Kunden zumutbar und wurde nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart, so können Teillieferungen erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
- PROVALCO ist bei eingetretener wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden berechtigt, vor Lieferung die vollständige oder teilweise Bezahlung des Kaufpreises bzw. die Bereitstellung weiterer, nach Ermessen von PROVALCO ausreichender, Sicherheiten durch den Kunden zu verlangen. Sollte der Kunde dieser Forderung nach einem Zug-um-Zug-Geschäft nicht umgehend nachkommen, ist PROVALCO berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Angabe von Lieferfristen erfolgt unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Kunden, soweit eine solche Mitwirkung auch nach Auftragsbestätigung erforderlich ist.
- Der Export bestimmter Güter kann z. B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Kunde wird hiermit für den Fall von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z. B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.
- Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote. Eine Haftung für daraus entstehende Nachteile des Kunden seitens PROVALCO ist ausgeschlossen.
- Lieferverzögerungen, Höhere Gewalt
- Im Falle der Nichteinhaltung eines Liefertermins durch PROVALCO, hat der Kunde ausdrücklich eine angemessene, von der jeweils aktuellen Auftragslage der PROVALCO abhängige Nachfrist (zumindest aber 30 Werktage) zu setzen. Für den Fall, dass diese Nachfrist ungenützt verstreicht oder PROVALCO erklärt, nicht liefern zu können, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder Erklärung von PROVALCO schriftlich zu erfolgen. Bei Rahmenverträgen oder Sukzessivlieferungsverträgen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die konkrete Lieferung.
- Bei nachträglichen, vom Kunden gewünschten Änderungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
- Lässt sich die vereinbarte Lieferfrist infolge von höherer Gewalt nicht einhalten, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, jedenfalls jedoch um den Zeitraum bis zum Wegfall des Hindernisses. Über einen solchen Fall wird PROVALCO den Kunden umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Sämtliche Ansprüche (insbesondere Schadenersatzansprüche) des Kunden aufgrund einer Lieferverzögerung oder eines Vertragsrücktrittes wegen höherer Gewalt sind ausgeschlossen.
- Als Ereignisse höherer Gewalt gelten sämtliche Ereignisse, deren Ursachen außerhalb der Einflusssphäre von PROVALCO liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
– Arbeitsstreitigkeiten jeglicher Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material oder Transportmöglichkeiten, gesperrte Grenzen, behördliche Verfügungen, Exportembargos oder andere Umstände, die den Betrieb bei PROVALCO beeinträchtigen; oder
– Naturgewalten, kriegerische Handlungen, Aufstände/ Revolution, Terrorismus, Sabotage, Brandstiftung, Feuer, Naturkatastrophen, Nichterlangung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Pandemien; oder
– Lieferverzögerungen oder -ausfälle eines Vorlieferanten von PROVALCO, als Folge von Energiekrisen oder Rohstoffversorgungskrisen, oder falls die Beschaffung von Rohstoffen in Bezug auf Preis und/oder Menge nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen erfolgen kann und dies bei Abschluss des Vertrages für PROVALCO nicht vorhersehbar war, sowie aus sämtlichen sonstigen Ursachen, die nicht von PROVALCO zu vertreten sind. - Für leicht fahrlässiges Verhalten von PROVALCO ist eine Haftung für Schadenersatzansprüche des Kunden aus oder in Zusammenhang mit einem Lieferverzug bzw. daraus resultierendem Rücktritt zur Gänze ausgeschlossen; davon ausgenommen sind Personenschäden. PROVALCO haftet jedenfalls nicht für entgangenen Gewinn oder indirekte Schäden aufgrund der Nichteinhaltung eines Liefertermins bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit. Weiters sind Schadenersatzansprüche aus Lieferverzug, wiederum bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit, der Höhe nach mit 5 % (fünf Prozent) des Netto-Lieferwertes der Bestellung (ohne Nebenkosten) begrenzt.
- Preise
- Sämtliche Preise verstehen sich „frei Frachtführer (FCA)“, unverzollt, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in Euro, sofern nicht eine andere Währung mit dem Kunden vereinbart wurde. Zahlungen dürfen nur in der dafür vereinbarten Währung erfolgen. Darüber hinaus anfallende Nebenkosten sind vom Kunden zu tragen.
- Sofern nicht anders vereinbart, gilt die jeweils gültige Preisliste, wobei die Preisberechnung zu den am Tage des Versands jeweils verlautbarten Preisen erfolgt. Im Falle von nach Ablauf von 2 (zwei) Monaten nach Auftragsbestätigung eintretender Änderungen von Abgaben oder Fremdkosten, ist PROVALCO berechtigt Preisänderungen im entsprechenden Umfang vorzunehmen.
- Wurde eine andere Währung als Euro mit dem Kunden vereinbart, und wertet diese Währung gegenüber dem Euro nach Vertragsabschluss in einem Ausmaß von 5 (fünf) Prozent und mehr im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, so ist PROVALCO berechtigt, eine dieser Abwertung entsprechende Preiserhöhung festzulegen und diese in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde zumindest 10 (zehn) Tage vor erhöhter Inrechnungstellung darüber in Kenntnis gesetzt wird.
- Abweichungen des fakturierten Preises gegenüber jenem in der Auftragsbestätigung durch vertragliche Serviceentgelte wie z. B. Lagergeld oder Liefermengenzu-/ abschläge sind vom Kunden zu akzeptieren.
- Bei Aufträgen mit einem Netto-Lieferwert der Bestellung (ohne Nebenkosten) unter EUR 100,00 (Euro hundert) ist PROVALCO berechtigt einen Mindermengenzuschlag in Form einer Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 (Euro fünf) zu berechnen.
- Zahlungsbedingungen
- Zahlungen werden grundsätzlich unmittelbar nach Rechnungslegung, längstens jedoch binnen 14 (vierzehn) Tagen zur Zahlung fällig und sind ohne unnötigen Aufschub frei Zahlstelle an uns zu leisten, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Erfüllungsort für die Leistung der Zahlung ist der Firmensitz von PROVALCO. Für die schuldbefreiende Zahlung und deren Rechtzeitigkeit ist das Einlangen auf unserem Geschäftskonto maßgeblich.
- Für den Fall des Verzugs werden Verzugszinsen in Höhe des § 456 UGB festgelegt, wobei ausdrücklich und abweichend von der gesetzlichen Bestimmung Verschuldensunabhängigkeit als vereinbart gilt. Der Kunde ist verpflichtet, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände (insbesondere Kosten von Mahnungen, Inkasso, Anfragen, Nachforschungen sowie Rechtsberatung etc.) und sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen. Gemäß § 458 UGB behält sich PROVALCO die Geltendmachung einer Entschädigung für Betreibungskosten in Höhe eines Pauschalbetrages von EUR 40,00 (Euro vierzig) sowie – je nach Einzelfall – die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens gemäß § 1333 Abs 2 ABGB vor.
- Bestehen offene Forderungen aus Lieferungen, für die kein Eigentumsvorbehalt besteht oder dieser bereits erloschen sein sollte, so sind eingehende Zahlungen zuerst auf diese Forderungen und erst nach deren vollständiger Abdeckung auf Forderungen anzurechnen, für die Eigentumsvorbehalt noch besteht. Teilzahlungen des Kunden sind zuerst auf aufgelaufene Kosten und sonstigen Nebengebühren, (z. B. Verzugszinsen, Mahnspesen) anzurechnen, erst dann auf offene Forderungen aus Lieferungen. Anderslautende Zahlungswidmungen des Kunden sind ungültig.
- Der Abzug eines Skontos bedarf, ungeachtet einer freiwilligen Einräumung durch PROVALCO im Einzelfall, jedenfalls besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die entweder ausdrücklich schriftlich zugestanden wurden oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch gelten Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte des Kunden als ausgeschlossen.
- Der Kunde hat Rechnungsabschlüsse, insbesondere Saldenbestätigungen, sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse sind innerhalb eines Monats ab Zugang abzusenden; sonstige Einwendungen sind unverzüglich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
- Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen, sowie sonstigen Kosten im Eigentum von PROVALCO. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Der Kunde ist im Rahmen des üblichen Umfanges seiner Geschäftstätigkeit zur Verarbeitung sowie zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für PROVALCO ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (d.h. dem Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
- Bei Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Kunden gilt die dadurch entstehende Kaufpreisforderung als an PROVALCO sicherungsweise abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde hat in diesem Fall die Publizität der Abtretung durch geeignete Dokumentation (z.B. Buchvermerk) sicherzustellen. PROVALCO ist berechtigt vom Kunden auch die Offenlegung gegenüber dessen Vertragspartnern (etwa über einen Hinweis in der gelegten Rechnung) zu verlangen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PROVALCO, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch wird PROVALCO von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde PROVALCO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
- Der Kunde darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne Zustimmung von PROVALCO nicht verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (z.B. Leasing), die die Übereignung der Vorbehaltsrechte von PROVALCO einschließen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den PROVALCO zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an PROVALCO zu zahlen. Dem Kunden ist es weiters untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
- Der Kunde ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt anzeigende Buchvermerke vorzunehmen und PROVALCO Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekannt zu geben.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PROVALCO zum Rücktritt und zur Rückholung der Ware berechtigt. Der Kunde hat in diesem Fall PROVALCO auf entsprechende Aufforderung hin die Ware unverzüglich auszuhändigen bzw. auf eigene Kosten ordnungsgemäß zurückzustellen.
- Der Kunde hat PROVALCO sämtliche Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
- Verzug des Kunden
- Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder der Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so ist PROVALCO unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der am Erfüllungsort ortsüblichen Lagerkosten als Vertragsstrafe zu verlangen, unabhängig davon, an welchem Ort die Einlagerung der Ware erfolgt. Die Geltendmachung weiterer Schäden sowie ein Rücktritt unter Nachfristsetzung bleiben vorbehalten.
- Bei Annahmeverzug oder -verweigerung von mehr als 15 (fünfzehn) Werktagen ist PROVALCO darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Kosten des Kunden freihändig zu verkaufen. Der Kaufpreis wird in diesen Fällen sofort fällig.
- Falls der Kunde mit der Bezahlung von fälligen Beträgen in Verzug ist, ist PROVALCO überdies berechtigt, nach Ablauf einer Frist von 12 (zwölf) Werktagen nach einer diesbezüglichen Mitteilung an den Kunden alle weiteren Lieferungen einzustellen, bis der jeweilige Betrag eingelangt ist. Bei einem Vertragsrücktritt von PROVALCO gemäß Punkt 10.2. kann PROVALCO die Zahlung aller offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungsbeträge fordern. In diesen Fällen sind vereinbarte Preisnachlässe unwirksam und PROVALCO ist berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag ohne Abzüge geltend zu machen.
- Aus den angeführten Möglichkeiten der Handhabung von Verzugsfällen können keinerlei Verbindlichkeiten bzw. Verpflichtungen von PROVALCO gegenüber dem Kunden, insbesondere keine Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz, entstehen.
- Produktangaben
- Die Angaben über die Produkte und Geräte sowie über die Anlagen und Verfahren von PROVALCO beruhen auf umfangreicher Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Das entbindet den Kunden jedoch nicht davon, die Erzeugnisse und Verfahren von PROVALCO auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Verwendungsangaben des Kunden sind nur maßgebend, wenn dem Kunden bei Vertragsabschluss seitens PROVALCO ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde, dass die gelieferten Produkte oder Geräte für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.
- PROVALCO behält sich technische Änderungen und entsprechende Änderungen zu den Produktangaben im Zuge der Produktentwicklung jederzeit vor.
- Gewährleistung
- PROVALCO leistet ausschließlich für ausdrücklich schriftlich zugesagte sowie gesetzlich voraussetzbare Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren zum Tage des Gefahrenüberganges im Ausmaß der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr. PROVALCO leistet keinerlei Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, durch gewöhnliche Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen und Unterlassungen des Kunden sowie Dritter auftreten. Ebenso leistet PROVALCO keine Gewähr für eine bestimmte Eignung oder Verwendung bzw. Verwendbarkeit der vertragsgegenständlichen Waren, es sei denn diese wären ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden.
- Der Kunde ist demnach verpflichtet, die Waren unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung der Waren, auf Mängel zu überprüfen. Wenn der Kunde die mangelhafte und gerügte Ware einsetzen will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PROVALCO. Für die Geltendmachung von Mängeln gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen:
– bei Quantitätsmängeln (Über- und Unterschreitungen der Liefermenge gemäß Vertrag) hat die Mängelrüge unverzüglich, jedenfalls aber binnen sieben Tagen nach Erhalt von Unterlagen, die Gewicht bzw. Quantität der gelieferten Menge ausweisen, bzw. nach Lieferung zu erfolgen;
– sofern Qualitätsmängel bei Besichtigung der Ware oder deren Verpackung oder durch Probeentnahmen feststellbar sind, hat die Mängelrüge unverzüglich, jedenfalls aber binnen sieben Tagen nach Lieferung zu erfolgen;
– sofern Qualitätsmängel durch Besichtigung oder durch Probenentnahmen nicht feststellbar sind, hat die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung der Mängel zu erfolgen. Später erhobene Mängel/Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. - Bei Mängelrügen hat der Kunde die Ware genau zu bezeichnen, die beanstandeten Mängel einzeln und detailliert anzuführen und PROVALCO gleichzeitig beweisdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Anzeige hat schriftlich und ausschließlich gegenüber PROVALCO (und keinem Dritten, wie etwa dem Transporteur) zu erfolgen. Erfolgt die Mängelrüge nicht entsprechend den oben genannten Bestimmungen, sind sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
- Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird der Kunde die Ware ordnungsgemäß einlagern und im Interesse beider Vertragsparteien entsprechend dem Kaufpreis versichern. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so ist der Kunde weiters verpflichtet, umgehend, jedenfalls aber innerhalb der im Transportvertrag dafür vorgesehenen Frist, den Spediteur (Frachtführer) zu benachrichtigen, sofern Verdacht auf einen Transportschaden besteht.
- Hinsichtlich solcher Mängel, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zum üblichen und für PROVALCO erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist die Gewährleistung, ausgeschlossen.
- Ein Mangel der Lieferung wird nach Ermessen von PROVALCO durch unentgeltliche Verbesserung oder Austausch der Sache behoben. Die Kosten von Verbesserung und Austausch, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen in diesem Fall zu Lasten von PROVALCO, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Waren nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Der Kunde ist aber jedenfalls verpflichtet, ersetzte oder ausgetauschte Ware bzw. Teile an PROVALCO zurück zu übereignen.
- Ist Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für PROVALCO mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so steht dem Kunden das Recht auf Preisminderung zu. Das Recht auf Wandlung steht dem Kunden nur dann zu, wenn die Mängelbehebung durch PROVALCO mehrfach, zumindest 3 (drei) Mal gescheitert ist. Darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere das Recht auf Schadenersatz samt entgangenem Gewinn oder Ersatzvornahme, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die gesetzliche Vermutung, dass die Ware bei Übergabe mangelhaft war, wenn ein Mangel innerhalb der ersten 6 (sechs) Monate nach Übergabe auftritt, wird ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bezüglich neuer Waren beträgt 12 (zwölf) Monate ab Übergabe, bei gebrauchten Waren 6 (sechs) Monate. Die Dauer eines allfälligen Annahmeverzuges wird auf diese Frist verkürzend angerechnet.
- Voraussetzung für die Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen von PROVALCO ist die Erfüllung sämtlicher dem Kunden obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
- Haftung
- Eine Haftung von PROVALCO für leichte Fahrlässigkeit wird, mit Ausnahme von Personenschäden und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, gänzlich ausgeschlossen.
- Dem Grunde nach bestehende Schadenersatzansprüche werden, außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, mit der Höhe des Kaufpreises der betreffenden Lieferung begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden wird, außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ausgeschlossen.
- Soweit die Haftung von PROVALCO aus Schadenersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Lieferanten von PROVALCO gelten dabei nicht als Erfüllungsgehilfen.
- Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware selbst, die nicht innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis des Schadens, längstens jedoch innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab Lieferung erhoben werden, gelten als verjährt. Für sonstige Schadenersatzansprüche gilt, dass sie binnen 12 (zwölf) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu erheben sind, widrigenfalls sie wiederum als verjährt gelten. Sofern solche Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht rechtswirksam vereinbart werden können, gelten diese Verjährungsfristen auf die geringstmögliche zulässige Mindestdauer als verlängert.
- Die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
- Produkthaftung
- Der Kunde darf die von PROVALCO hergestellten, importierten oder in Verkehr gebrachten Waren nur bestimmungsgemäß verwenden und hat dafür zu sorgen, dass diese Waren (auch als Grundstoff oder Teilprodukt) nur an mit den Produktgefahren bzw. Produktrisiken vertraute Personen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen bzw. nur durch solche Personen in Verkehr gebracht werden.
- Besondere Eigenschaften der Produkte von PROVALCO gelten nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. PROVALCO haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch Fehler in der Konstruktion eines Produktes entstanden sind, in welches Waren von PROVALCO eingearbeitet wurden oder die durch Anleitungen des Herstellers dieses Produktes verursacht wurden.
- Der Kunde ist weiters verpflichtet bei Verwendung der vom PROVALCO gelieferten Ware als Grundstoff oder Teilprodukt von eigenen Produkten bei Inverkehrbringen solcher Produkte seiner produkthaftpflichtrechtlichen Warnpflicht auch im Hinblick auf die von PROVALCO gelieferten Ware nachzukommen.
- Der Kunde ist verpflichtet, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte auch nach deren Inverkehrbringen auf schädliche Eigenschaften oder gefährliche Verwendungsfolgen zu beobachten und die Entwicklung von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf solche Produkte zu verfolgen und PROVALCO unverzüglich von aufgrund dieser Beobachtungen festgestellten Fehlern der von PROVALCO gelieferten Waren zu verständigen.
- Der Kunde ist zur Schadloshaltung von PROVALCO bezüglich aller Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Kosten und Auslagen verpflichtet, die PROVALCO aus der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung durch den Kunden entstehen.
- Soweit der Kunde oder PROVALCO nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftpflichtrechtes einem Dritten wegen eines Fehlers eines Produktes Ersatz geleistet hat, obliegt im Regressfall dem Kunden der Beweis dafür, dass der Fehler des Verarbeitungsproduktes durch einen Fehler der von PROVALCO gelieferten Ware verursacht oder mitverursacht wurde. Solche Ansprüche gelten weiters bei nur leichter Fahrlässigkeit von PROVALCO als ausgeschlossen.
- Rechtsverzicht
Ein Versäumnis von PROVALCO in der Ausübung oder Geltendmachung seiner Rechte gemäß dieser AGB gilt nicht als Verzicht auf das jeweilige Recht, sodass die spätere Ausübung oder Geltendmachung dieses Rechtes ausdrücklich vorbehalten bleibt.
- Datenschutz und Geheimhaltung
- Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass PROVALCO Art. 6 Abs 1 lit b DSGVO persönliche Daten des Kunden, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Daten in jenem Umfang ermittelt, speichert und auch automationsunterstützt verarbeitet, in welchem dies zur Erfüllung der Verträge, denen diese AGB zugrunde liegen, einschließlich Planung, Vermarktung, interne Marktforschungs- und Marketingzwecke, Buchhaltung, Kostenrechnung und betriebsinterner Statistiken notwendig und zweckmäßig ist. Diese Zustimmung ist seitens des Kunden jederzeit widerrufbar; dies kann jedoch dazu führen, dass eine Vertragserfüllung seitens PROVALCO gegebenenfalls nur mehr eingeschränkt möglich, oder unmöglich ist. Alle daraus resultierenden Nachteile treffen den Kunden.
- Der Kunde stimmt ferner zu, dass seine bekannt gegebene elektronische Postadresse für Direktmarketing von PROVALCO mittels elektronischer Post benutzt werden darf, wobei der Kunde diese Zustimmung jederzeit bei PROVALCO widerrufen kann.
- Der Kunde hat seine berechtigten und begründeten Anträge auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung bzw. seinen Widerspruch betreffend die Verwendung der über ihn gespeicherten Daten schriftlich an PROVALCO zu richten, wobei der Kunde seine Zustimmung erteilt, dass sein Begehren per E-Mail von PROVALCO bearbeitet werden kann.
- PROVALCO ergreift die technisch möglichen, mit verhältnismäßigem Aufwand umsetzbaren und marktüblichen Maßnahmen, um die bei sich gespeicherten Daten zu schützen. PROVALCO ist nicht dafür verantwortlich, wenn die Daten dennoch, insbesondere durch Eingriff Dritter, zugänglich gemacht oder von Unbefugten weiterverwendet werden. Die Geltendmachung von Ansprüchen bzw. Schäden des Kunden oder Dritter gegenüber PROVALCO aus einem derartigen Zusammenhang wird einvernehmlich ausgeschlossen.
- Vertrauliche Informationen darf der Kunde nur nach vorhergehender ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch PROVALCO an Dritte weitergeben. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Produktpreise, der jeweilige Lieferumfang sowie händlerspezifische Konditionen, aber auch alle anderen Informationen, die dem Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung mit PROVALCO bekannt geworden sind und nicht als allgemein bekannt gelten. Die Verpflichtung aus dieser Bestimmung besteht unbefristet auch über das Ende einer Geschäftsbeziehung zu PROVALCO
- Anwendbares Recht
- Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Normen des IPR sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
- Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist ausschließlich das in Handelssachen zuständige Gericht in Wien zuständig.
- Sonstiges
- PROVALCO ist berechtigt sämtliche mit dem Kunden geschlossenen Verträge auf verbundene Gesellschaften zu übertragen.
- Erklärungen im Namen von PROVALCO sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch vertretungsbefugte Personen (somit Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) in der erforderlichen Anzahl abgegeben werden.
- Sämtliche Abreden zwischen PROVALCO und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind demgemäß nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dem Erfordernis der Schriftform wird auch durch E-Mail Genüge getan.
- Sollten einzelne Bestimmungen eines einzelnen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle der Teilunwirksamkeit oder Teilungültigkeit die unwirksamen oder ungültigen Bestimmungen durch Bestimmungen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst entsprechen, zu ersetzen.
- An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger des Kunden gebunden.
- Der Kunde verpflichtet sich, während aufrechter Geschäftsbeziehung zu PROVALCO jede Änderung im Stand der Person oder der Gesellschaft des Kunden sowie jede Änderung der Geschäftsanschrift umgehend bekannt zu geben. Das Risiko für falsche Angaben trägt der Kunde.
- PROVALCO behält sich vor, diese Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt mit Verständigung des Kunden in Kraft und gilt für alle nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Geschäfte.
- Elektronischer Dokumentenversand
Sofern der Kunde dies gesondert und schriftlich akzeptiert, werden ihm für seine Bestellung relevante Dokumente (z. B. Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung) per E-Mail oder in anderer geeigneter elektronischer Form übermittelt. Alle Übermittlungen an die vom Kunden angegebene E-Mail oder sonstige elektronische Adresse gelten mit dem Absenden als dem Kunde zugegangen.